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Statuten Junge Grüne Aargau

 

WESEN

Art. 1: Name und Sitz

  1. Unter dem Namen „Junge Grüne Aargau“ besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarau.

 

Art. 2: Ziele und Zweck

  1. Die Jungen Grünen Aargau bezwecken, sich nachhaltig für eine ökologische, antikapitalistische, queerfeministische, antirassistische, gesellschaftsliberale, pazifistische und basisdemokratische Gesellschaft einzusetzen und in dieser Hinsicht insbesondere jugendspezifische Anliegen zu vertreten.
  2. Sie vertreten diese Anliegen auf demokratischem Weg gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.
  3. Die Jungen Grünen Aargau mobilisieren und sensibilisieren sowohl auf ausserparlamentarischer, als auch auf institutioneller Ebene.

 

Art. 3: Verbindung zu anderen Gruppierungen

  1. Die Jungen Grünen Aargau sind eine selbstständige Sektion der Jungen Grünen Schweiz.
  2. Die Jungen Grünen Aargau verstehen sich als selbstständige Jungpartei der GRÜNEN Aargau. Die Jungen Grünen Aargau agieren inhaltlich und strategisch unabhängig von ihrer Mutterpartei.

 

MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Mitgliedschaft

  1. Beitritt
    1. Natürliche Personen, welche die Ziele der Jungen Grünen Aargau teilen, können Mitglied der Partei werden.
  2. Mitgliedschaften bei den Jungen Grünen Schweiz und GRÜNEN Aargau
    1. Mitglieder der Jungen Grünen Aargau sind grundsätzlich auch Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz und der GRÜNEN Aargau.
    2. Auf die Mitgliedschaft bei den GRÜNEN Aargau kann auf Anfrage verzichtet werden.
    3. Mitglieder der Jungen Grünen Aargau dürfen keiner anderen Partei ausser den GRÜNEN angehören.
  3. Austritt
    1. Die Mitgliedschaft endet mit dem 35. Lebensjahr, einer schriftlichen Erklärung des Austrittes, dem Ausschluss oder dem Tod.
  4. Ausschluss
    1. Mitglieder können mit Begründung und durch eine ⅔-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    2. Mitglieder können mit Begründung und durch eine ⅔-Mehrheit des Vorstandes vorläufig und bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert werden.
    3. Von den Jungen Grünen Aargau ausgeschlossene Mitglieder können eine Direktmitgliedschaft bei den Jungen Grünen Schweiz beantragen.

 

ORGANE

Art. 5: Organe der Jungen Grünen

  1. Die Organe der Jungen Grünen Aargau sind:
    1. die Mitgliederversammlung (MV)
    2. der Vorstand (VS)
    3. das Co-Präsidium (COP)
    4. die Revisionsstelle
    5. die Arbeitsgruppen (AGs)

 

Art. 6: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Aargau, sie wird mindestens dreimal jährlich vom Vorstand einberufen.
  2. Die MV ist offen für alle Mitglieder und interessierte Personen. Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Tagespräsidium geleitet.
  4. Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen online stattfinden.
  5. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
    1. Gesamterneuerungswahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevisor*innen (Jeweils an der ersten MV des Jahres)
    2. Ersatzwahlen des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevisor*innen
    3. Abnahme der Jahresrechnung
    4. Genehmigung des Budgets
    5. Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern
    6. Statutenrevision
    7. Nomination von Kandidat*innen für nationale Wahlen
    8. Parolenfassung über Abstimmungsvorlagen
    9. Bestimmung des politischen Programms
    10. Beschlussfassungen über die Lancierung von Initiativen
    11. Beschlussfassung über Anträge
  6. Für Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse  zählt das einfache Mehr der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Vor Personenwahlen wird über das Wahlprozedere abgestimmt.

 

Art. 7: Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Exekutivorgan der Jungen Grünen Aargau und für das Tagesgeschäft der Partei verantwortlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
  3. Der Vorstand setzt sich aus dem Co-Präsidium und weiteren frei gewählten Mitgliedern zusammen.
  4. Der Anteil cis Männer im Vorstand darf 50% nicht überschreiten.
  5. Die Kompetenzen des Vorstandes sind:
    1. Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlung
    2. Gründung von Arbeitsgruppen
    3. Koordination der Aktivitäten der Partei
    4. Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und Referenden in der Sammelphase
    5. Wahlvorschlag für die Vertretung im Vorstand der Jungen Grünen Schweiz zuhanden der Mitgliederversammlung der Jungen Grünen Schweiz
    6. Wahl der Vertretungen in Gremien der GRÜNEN Aargau
    7. Wahl einer*eines Kassierin*Kassiers
    8. Festlegung der Strategie für Kampagnen
  6. Der Vorstand organisiert sich selbst.

 

Art. 8: Co-Präsidium

  1. Das Co-Präsidium vertritt die Jungen Grünen Aargau gegen aussen und pflegt Kontakte zu verbündeten Organisationen.
  2. Das Co-Präsidium besteht aus zwei Personen, mindestens eine davon muss eine FINTA-Person sein.
  3. Das Co-Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

 

Art. 9: Revisionsstelle

  1. Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer Person.
  2. Die Revisor*innen sind nicht Teil des Vorstandes und arbeiten unabhängig.
  3. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Sie erstellen einen Bericht über die Buchhaltung zuhanden der Mitgliederversammlung.

 

Art. 10: Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen können sich einem politischen Thema, einem Bereich der politischen Arbeit oder einem befristeten Projekt widmen.
  2. Eine Arbeitsgruppe kann vom Vorstand oder von der Basis initiiert werden. Der Vorstand gibt der Arbeitsgruppe einen Rahmen, in dem sie autonom arbeitet. Strategische Entscheidungen erfolgen in Absprache mit dem Vorstand.
  3. Arbeitsgruppen sind offen für alle Mitglieder und organisieren sich selbständig. Eine Arbeitsgruppe kann Untergruppen bilden.
  4. Der Vorstand versucht nach Möglichkeit, Aufgaben und Verantwortung in Arbeitsgruppen auszulagern.

 

FINANZEN UND HAFTUNG

Art. 11: Finanzierung

  1. Die Jungen Grünen Aargau finanzieren sich über:
    1. Mitgliederbeiträge
    2. Unterstützungsbeiträge der GRÜNEN Aargau, GRÜNEN Schweiz und Jungen Grünen Schweiz
    3. Spenden
    4. Abgaben von Mitgliedern, die ein politisches Mandat innehaben
    5. Erlöse eigener Aktivitäten
  2. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Jungen Grünen Schweiz erhoben. Der Mitgliederbeitrag kann auf Anfrage beim Sekretariat der Jungen Grünen Schweiz erlassen werden.
  3. Das Rechnungswesen, einschliesslich Verwaltung der Kasse, obliegt einer oder mehreren Personen aus dem Vorstand, welche nicht dem Präsidium angehören.

 

Art. 12: Transparenz der Finanzen

  1. Spenden im Wert von über 1’000 Schweizer Franken müssen veröffentlicht werden.
  2. Das Budget für kommunale, kantonale und nationale Wahlen muss öffentlich einsehbar sein.
  3. Budget und Abrechnung dürfen von Mitgliedern immer eingesehen werden.

 

Art. 13: Haftung

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Die Jungen Grünen Aargau haften nicht für das Verhalten ihrer Mitglieder.

 

Art. 14: Statutenänderung

  1. Die Statuten können von einer ⅔-Mehrheit der Mitgliederversammlung revidiert oder totalrevidiert werden.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15: Auflösung des Vereins

  1. Die Jungen Grünen Aargau können durch eine ⅔-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, solange mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Wird diese 10%-Hürde nicht erfüllt, verfällt sie für die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Nachfolgeorganisation oder eine Organisation, die ähnliche Ziele verfolgt über. In Ermangelung einer solchen Organisation geht das Vereinsvermögen an die Jungen Grünen Schweiz. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Art. 16: Inkrafttreten

  1. Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 07.01.2024 angenommen und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 24.01.2013.